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D-Trust verliert TSE-Zertifikat

Die TSE des Anbieters D-Trust verliert am 7. Januar 2023 seine Gültigkeit. Betriebe, die ihre Kassensysteme mit dieser TSE ausgestattet haben, sollten sich umgehend um Ersatz bemühen. Vor allem wegen akuter Lieferschwierigkeiten drängt die Zeit.

Das vom Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ausgestellte Zertifikat für die Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) „D-TRUST TSE Version 1.0“ verliert am 7. Januar 2023 seine Gültigkeit. Damit erfüllt diese TSE ab dem 8. Januar 2023 nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen an die Zertifizierung von Technische Sicherheitseinrichtungen.

Was bedeutet der Verlust der Gültigkeit des Zertifikates für die Betriebe?  

TSE ohne gültiges Zertifikat dürfen nicht verwendet werden. Betriebe, die die D-TRUST TSE Version 1.0 zur Sicherung ihrer Kasse verwenden, sollten sich schnellstmöglich an ihren Kassen-Hardware- oder Kassen-Software-Händler wenden, bei dem das TSE-Modul erworben wurde.  

Betriebe, die von der Übergangsregelung für bauartbedingt nicht aufrüstbare Registrierkassen Gebrauch gemacht haben, müssen sich bis zum 31. Dezember eine neue Kasse anschaffen, die mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist. Vor dem Kauf sollte geprüft werden, welche TSE implementiert wurde. Ein System, das mit einer D-Trust TSE Version 1.0 ausgestattet ist, sollte nicht gekauft werden.

Bis Januar 2023 ist noch viel Zeit? – NEIN! 

Lieferschwierigkeiten insbesondere bei elektronischen Bauteilen, die begrenzte Verfügbarkeit von Technikern (Fachkräftemangel und Krankenstand) und eine erhöhte Nachfrage bei TSE zum Jahreswechsel werden betroffene Betriebe vor große Schwierigkeiten stellen.  

Warten Sie deshalb nicht ab. Hoffen Sie nicht darauf, dass D-Trust doch noch eine Verlängerung des Zertifikats erhält. Setzen Sie nicht darauf, dass es eine Übergangsregelung gibt.  

Betriebe, denen es trotz intensiven Bemühens nicht gelingt, bis Januar 2023 Ersatz für ihre D-Trust-TSE zu erhalten, müssen im Zweifelsfall rechtzeitig einen Antrag nach § 148 AO stellen. 

Rechtlicher Hintergrund 

Seit dem 1. Januar 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion in Deutschland mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gemäß §146a Abgabenordnung (AO) sowie der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ausgestattet sein. Am Markt werden verschiedene hardware-basierte und cloud-basierte TSE-Lösungen vertrieben. Das BSI erteilt TSE, die alle Anforderungen erfüllen, ein Zertifikat. Ohne gültiges Zertifikat oder nach Ablauf eines Zertifikats darf die TSE nicht mehr weiter betrieben werden. Oder anders ausgedrückt: Eine Kasse mit einer TSE ohne gültiges Zertifikat des BSI entspricht einer Kasse ohne TSE. 

Stand: 4.August 2022